15. Juni 2020
Inkl. Anpassung nach neuer rechtlicher Einschätzung im Bezug auf die Abstandsregeln nach § 5 (2) Sechsten Coronaverordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 02.06.2020
Grundlegende Voraussetzungen für den Wiedereinstieg in den Vereinssport Badminton:
- 1,5m Sicherheitsabstand halten
(Ausnahmen: Verwandte in gerader Linie, Personen, die in einem Haushalt leben, Zusammenkünfte von Personen zweier Haushalte) - Hygienemaßnahmen beachten
- Nachverfolgbarkeit bei Infektionen sicherstellen
- Jeder Teilnehmer akzeptiert die geltenden Maßnahmen und hält diese in jedem Fall ein
Umsetzung beim Vereinstraining:
- Nur symptomfrei ist Training möglich
(Kein Training bei Fieber, Husten, Störung des Geruchs-/Geschmackssinnes etc.) - Geltende Abstandsregeln einhalten:
- bei der Anreise
- beim Aufbau
- beim Sitzen (hinter den Spielfeldern, alle Felder und beide Seiten nutzen)
- auf den Verkehrswegen (Eingang, Ausgang, Halle)
- kein Handshake, Umarmung, Abklatschen
- pro Feld zwei Spieler (Einzel) bzw. 4 Spieler, wenn die Doppelpaarung am Trainingsabend nicht wechselt
- auf Seitenwechsel verzichten
- 1,5 m Abstand am Netz beachten
- Hygienemaßnahmen:
- Hände waschen nach Betreten der Halle, ggf. Händedesinfektion
- eigenes Handtuch zum Abtrocknen der Hände, des Schweißes und zum Sitzen mitbringen (nasse Handtücher/Sportzeug immer nur in die eigene Tasche nicht auf den Boden o. ä.)
- Aufbau mit Handschuh & Mund- und Nasenschutz oder nur von zwei Personen einer festen Doppelpaarung Flächendesinfektion (bei Toilettenbenutzung)
- die Duschen und Umkleiden dürfen nicht benutzt werden
- nur die eigenen Bälle benutzen bzw. benutzte Trainingsbälle erst beim nächsten Training erneut benutzen und
- nur eigene Schläger benutzen
- vor und nach dem Training lüften
- Training nur mit Aufsichtsperson und mit Liste der Anwesenden inkl. Selbsterklärung
Stand 07.06.2020
angelehnt an die Konzeption des Deutschen Badminton Verbandes vom 03.06.2020 und die rechtliche Einschätzung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRWs aus 06/2020 auf §1 und §2 der CoronaSchVO vom 30.05.2020 und unter Berücksichtigung der sechsten Coronaverordnung vom 02.06.2020 der Freien Hansestadt Bremen.